Satzung des Heimatvereins „Dorothea Viehmann“
Kassel-Niederzwehren e.V.
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Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Heimatverein "Dorothea Viehmann" Kassel-Niederzwehren e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel-Niederzwehren.
§ 2
Zweck und Ziele des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des
Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.3.1976.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ziele des Vereins sind:
a. Pflege und Förderung des Heimatgedankens, der Tradition Niederzwehrens und Bewahrung des
Andenkens der „Zwehrener Märchenfrau“ Dorothea Viehmann.
b. Förderungen aller Bestrebungen zur Wahrung deutschen Märchengutes, vor allem des Werkes
der Brüder Grimm.
c. Enge Arbeitsverbindung mit dem Ortsbeirat, den Schulen, den Vereinen und Organisationen des
Stadtteils Niederzwehren sowie den kulturellen und behördlichen Einrichtungen der Stadt
Kassel bei Themen und Maßnahmen, die den Stadtteil Niederzwehren betreffen.
d. Schaffung von Möglichkeiten des Zusammentreffens von alten und neuen Niederzwehrener
Bürgern.
6. Der Erreichung dieser Ziele dient die Herausgabe der „Heimatbriefe“ sowie die Durchführung
von Vorträgen, heimatkundlichen Fahrten, Heimatabenden, geselligen Veranstaltungen u.ä..
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, zur Pflege und Förderung der
Ziele des Vereins beizutragen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung bei dem den Verein vertretenden Vorstand erworben. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Austritt des Mitgliedes sowie durch Ausschluß oder
Streichung in der Mitgliederliste. Der Austritt kann jeweils bis 30.9. erklärt werden und zum Ende des
Kalenderjahres erfolgen.
4. Der Ausschluß, für den der geschäftsführende Vorstand zu ständig ist, kann erfolgen bei:
a. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung.
b. Zuwiderhandlungen gegen die Beschlüsse des Vereins.
c. sonstigen vereins- und gemeinschaftswidrigem Verhalten.
5. Gegen einen Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese
entscheidet endgültig.
6. Die Streichung in der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung seine von ihm bei dem
Eintritt übernommenen Beitragsverpflichtungen nicht erfüllt.
7. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind :
a: der Vorstand,
b: die Mitgliederversammlung
§ 5
Der Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus : dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und
dem 1. Kassenwart. = geschäftsführender Vorstand
Dem 2. Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu 6 Beisitzern = Beirat
2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der 1. Kassenwart bilden den geschäfts-
führenden Vorstand und zugleich den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins sind zwei dieser vier Vorstandsmitglieder gemeinsam
berechtigt.
§ 6
Wahl und Geschäftsordnung des Vorstandes
1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche, in Ausnahmefällen auch durch
eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf drei Jahre vom Tag der Wahl an gerechnet. Der
Vorstand bleibt bis zu Neuwahl im Amt. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, sind
dessen Aufgaben einem anderen Mitglied kommissarisch zu übertragen. Die Ersatzwahl findet bei
der nächsten Mitliederversammlung statt. Mit der turnusmäßigen Neuwahl des gesamten Vorstandes
endet die Amtsperiode. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch geheime Wahl.
Die des Beirates durch Akklamation, auf Antrag jedoch auch in geheimer Wahl.
a. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter, die dem Vorstand nicht angehören
dürfen, für die neue Wahlperiode. Wiederwahl ist längstens für 1 Wahlperiode möglich.
2. Der Vorstand kann durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter
mit achttägiger Frist bei gleichzeitiger Übersendung der Tagesordnung schriftlich zusammengerufen
werden.
3. Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung beantragt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit Stimmenmehrheit.
6. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Entstehende Unkosten, Postgebühren,
Dienstfahrten o.ä. können erstattet werden.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom 1. Vorsitzenden
oder dessen Vertreter einberufen. Der Zeitpunkt wird mit der Tagesordnung in der Vereinszeitschrift
(Heimatbrief), und zwar mindestens eine Woche vor dem Termin, bekannt gegeben.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden oder im Falle
seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstands-
mitglieder oder 10% der Gesamtmitglieder kurzfristig, jedoch mindestens 2 Wochen vor dem Termin,
schriftlich einzuberufen.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die unter der Leitung des 1. Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters steht, muß folgende Punkte enthalten:
a: Erstattung des Jahresberichtes
b: Berichterstattung über die Kassenlage nebst Rechnungslegung für das abgelaufene Vereinsjahr.
c: Entlastung des Vorstandes, insbesondere der Kassenwarte aufgrund des Prüfungsberichtes der
Rechnungsprüfer.
d: Beratung der eingebrachten Anträge.
4. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ergibt sich aus dem Anlaß der
Einberufung und aus den eingebrachten Anträgen.
5. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung der Stimme
ist nicht möglich.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen
einer Zweidrittelmehrheit der in der einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse sind zu beurkunden. Die Protokolle sind von dem 1.Vorsitzenden oder im Verhinde-
rungsfalle von dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin bei
dem Vorstand eingegangen sein. Sie sind von diesem allen Mitgliedern spätestens in der Mitglieder-
versammlung zur Kenntnis zu bringen.
8. Über die Zulassung nachträglich eingegangener Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8
Ausschüsse und Sparten
1. Für besondere Aufgaben können Ausschüsse und Sparten gebildet werden. Ihre Aufgaben und
Befugnisse werden vom Vorstand geregelt. Die Spartenleiter/innen werden von den Spartenteil-
nehmer/innen selbst gewählt. Veränderungen sind dem Vorstand mitzuteilen.
§ 9
Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag, den jedes Mitglied jährlich für das Kalenderjahr an einen der Kassenwarte oder
auf das Bankkonto des Vereins zu entrichten hat, wird in seiner Höhe alljährlich auf der
Hauptversammlung festgelegt.
2. Sind beide Ehegatten Mitglied, so zahlt die erste Person den vollen und die zweite Person den halben
Jahresbeitrag (Familienbeitrag). Kinder der Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind, soweit sie über
kein eigenes Einkommen verfügen, beitragsfrei.
3. Bedürftige Mitglieder können aufgrund eines besonderen Antrages jeweils nach Lage ihrer Verhältnisse
durch den geschäftsführenden Vorstand von der Beitragszahlung teilweise oder ganz befreit werden..
4. Neuanmeldungen in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres sind nur zur Zahlung der Hälfte des
Jahresbeitrages verpflichtet.
5. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
6. Ehrenmitglieder gemäß § 3 Ziff.7 sind beitragsfrei. Evtl. Familienmitglieder zahlen den bisher auf sie
entfallenden Anteil.
§ 10
Verwendung der finanziellen Mittel
1. Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die Deckung der Kosten, die zur Durchführung der Aufgaben
und Ziele nach § 2 entstehen, verwendet werden.
2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Aufhebung
des Vereins keine gezahlten Mitgliedsbeiträge oder Zuwendungen zurück.
§ 11
Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
3. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung erneut ordnungsgemäß einzuberufen.
Sie ist nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Auflösung des Vereins ist beschlossen, wenn Dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die
Auflösung gestimmt haben.
5. Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die Stadt Kassel über mit der Auflage,
es zu gemeinnützigen Zwecken im Ortsteil Niederzwehren zu verwenden.
Satzung Stand Mai 1996